Kurztitel
Opferfürsorge - Anpassungen von Versorgungsleistungen für 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 455/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 198/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 2Artikel 2, Paragraph 2
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 52/2004).vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2004,).
Text
§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2003 an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2002 angeführten Beträge wie folgt festgestellt, wobei gemäß § 11a Abs. 2 hinsichtlich der Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5) die über den Anpassungsfaktor hinausgehende Erhöhung des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG bei anspruchsberechtigten Opfern und Hinterbliebenen durch eine Erhöhung um 12,62 € und bei anspruchsberechtigten Opfern, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben, durch eine Erhöhung um 65,40 € gegenüber dem Vorjahr zu berücksichtigen ist: Paragraph 2, Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2003 an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2002, angeführten Beträge wie folgt festgestellt, wobei gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, hinsichtlich der Unterhaltsrenten (Paragraph 11, Absatz 5,) die über den Anpassungsfaktor hinausgehende Erhöhung des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG bei anspruchsberechtigten Opfern und Hinterbliebenen durch eine Erhöhung um 12,62 € und bei anspruchsberechtigten Opfern, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben, durch eine Erhöhung um 65,40 € gegenüber dem Vorjahr zu berücksichtigen ist:
Im § 6 Z 5 statt 652 647,60 € mit 655 910,80 €;Im Paragraph 6, Ziffer 5, statt 652 647,60 € mit 655 910,80 €;
im § 11 Abs. 2 statt 39,00 € mit 39,20 €;im Paragraph 11, Absatz 2, statt 39,00 € mit 39,20 €;
im § 11 Abs. 5 statt 850,30 € mit 862,90 €, statt 771,00 € mit 783,60 €, statt 1 102,20 € mit 1 167,60 €;im Paragraph 11, Absatz 5, statt 850,30 € mit 862,90 €, statt 771,00 € mit 783,60 €, statt 1 102,20 € mit 1 167,60 €;
im § 12a Abs. 1 statt mit 973,90 € mit 978,80 €, statt 390,00 €im Paragraph 12 a, Absatz eins, statt mit 973,90 € mit 978,80 €, statt 390,00 €
mit 392,00 €.